Wer bestimmt, wenn niemand bestimmt im Falle der Urteilsunfähigkeit?

Publié le 2026-10-25

Wer bestimmt, wenn niemand bestimmt im Falle der Urteilsunfähigkeit?

Wer entscheidet bei Urteilsunfähigkeit, wenn niemand bestimmt wurde?

Diese Frage höre ich in Kundengesprächen sehr oft. Die Antwort ist klar: Besteht beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit kein Vorsorgeauftrag, entscheidet die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) und setzt nötigenfalls eine den Angehörigen unbekannte Drittperson als Beistand ein.

Für mich ist das ein interessantes Phänomen: Heute versichert man sich gegen fast alles – etwa gegen Reiseannullationen, Diebstahl oder Autoschäden. Für die eigene Vorsorge hingegen wird oft nichts unternommen – dabei wäre ein Vorsorgeauftrag mit einem einmaligen finanziellen Aufwand meist kostengünstig und wirkungsvoll.

Probleme mit der KESB-Praxis

Die KESB ist nicht unumstritten. Ich erlebe selbst, dass Entscheide sich über mehrere Monate hinziehen. Die Behörde mag stark ausgelastet sein – doch die langen Wartezeiten helfen niemandem, am wenigsten der betroffenen Person.

Fehlt ein Vorsorgeauftrag, ist die KESB aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zuständig und muss die notwendigen Entscheide treffen. Für jeden Entscheid fällt zudem eine Spruchgebühr an. Kürzlich musste ein Kunde von mir beispielsweise CHF 600.00 bezahlen, um eine Wohnung räumen zu dürfen. Unter normalen Umständen entspricht das bei mir bereits etwa der Hälfte der Kosten eines Vorsorgeauftrags – damit wäre die günstigere Lösung möglich gewesen.

Für nahezu jede denkbare Handlung muss die KESB beigezogen werden – ein mühsamer, langwieriger und vor allem kostspieliger Weg.

Warum das problematisch sein kann

Diese Entscheidungsbefugnis der KESB hat aus meiner Sicht erhebliche Nachteile. Gerade bei KMU kann sie im Extremfall die Existenz des Unternehmens gefährden: Manche Entscheide müssen innerhalb kurzer Zeit getroffen oder Verträge rasch abgeschlossen werden. Ist dafür die Zustimmung der KESB nötig, entstehen Verzögerungen — Entscheidungen können sich monatelang hinziehen.

Ohne Vorsorgeauftrag ist kaum noch eigenständiges Handeln möglich, da viele Schritte die Zustimmung der KESB erfordern und diese sich extrem lange hinauszögern können.

Oft höre ich das Argument, es liege bereits eine Vollmacht zugunsten der Ehefrau oder eines Mitarbeiters vor. Leider sind beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit sämtliche Vollmachten grundsätzlich ungültig, sofern sie nicht einen entsprechenden Vermerk tragen – das wird in einem Bundesgerichtsurteil bestätigt. Auch mit einer solchen Vollmacht ist der Handlungsspielraum eingeschränkt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben.

Mein Ansatz

Mein Ansatz ist, die Mitsprache und Mitwirkung der KESB möglichst auf das notwendige Minimum zu beschränken – nicht aus Groll oder Abneigung, sondern um Angelegenheiten rasch zu regeln und damit Sicherheit und Ruhe in die ganze Situation zu bringen.

Der Grundsatz sollte sein, dass die Familie diese Herausforderung möglichst selbst bewältigt. Die Angehörigen wissen in der Regel am besten, was für die betroffene Person gewünscht ist und welche Interessen vorrangig sind. Deshalb lohnt es sich, die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

Was Sie tun können

Schliessen Sie einen Vorsorgeauftrag ab. Ich erstelle Vorsorgeaufträge im Auftrag von Kunden anhand von Vorlagen, die zwischen KESB und Notaren abgestimmt sind. Damit erreichen Sie eine hohe Rechtssicherheit, dass dieser Auftrag im Ernstfall bei der KESB auch anerkannt wird.

Dazu braucht es einige Angaben; die KESB verlangt zudem oft zusätzliche Informationen, die Notaren und Anwälten nicht immer bekannt sind. Mit einem Vorsorgeauftrag sparen Sie erhebliche Kosten und wertvolle Zeit und gewinnen zugleich Sicherheit für die Angehörigen, die sich in Ruhe um die betroffene Person kümmern können.

Ich biete ein Gesamtpaket mit wichtigen und hilfreichen Unterlagen und Dokumenten an – nebst einem individuell auf die Bedürfnisse der Auftrag gebenden Person zugeschnittenen Vorsorgeauftrag. Diese Vorsorgeaufträge schreibe ich so, dass der Handlungsspielraum der KESB beschränkt bleibt. Damit haben Sie mehr Sicherheit und Transparenz, dass der Vorsorgeauftrag auch im Ernstfall bestätigt wird.

Als Privatbeistand verfüge ich über entsprechendes Hintergrundwissen und langjährige Erfahrung.

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