Das Schweizer Drei-Säulen-Pensionssystem: Ein praktischer Leitfaden für Expats

Veröffentlicht am 2026-08-27

Wer mitten in der Karriere in die Schweiz gezogen ist, hat wahrscheinlich schon einmal einen Pensionskassenausweis erhalten, den man nie ganz gelesen hat, Abzüge auf der Lohnabrechnung gesehen, die man sich nicht erklären kann, und irgendwann gehört, man solle «eine Säule 3a machen». Niemand hat sich je die Zeit genommen zu erklären, wie die einzelnen Teile zusammenhängen.

Dieser Leitfaden tut genau das. Er erklärt, wozu die einzelnen Säulen da sind, wie die Kennzahlen für 2026 lauten und an welchen drei Stellen Expats am häufigsten unbemerkt Geld verlieren.

Eines vorweg: Das Schweizer Vorsorgesystem wurde für jemanden konzipiert, der von Anfang zwanzig bis zur Pensionierung lückenlos in der Schweiz arbeitet. Wer mit 30, 35 oder 40 Jahren eingereist ist, entspricht nicht diesem Profil – und einige der üblichen Ratschläge treffen in diesem Fall nicht zu. Wo das von Bedeutung ist, weise ich ausdrücklich darauf hin.

Das System auf einen Blick

Die Schweiz gliedert die Altersvorsorge in drei Säulen. Jede verfolgt einen anderen Zweck, hat einen anderen Träger und unterliegt eigenen Regeln.

Was es ist

Wer bezahlt

Was damit abgedeckt werden soll

Säule 1 — AHV/AVS

Staatliche Vorsorge, obligatorisch

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen

Existenzsicherung

Säule 2 — BVG/LPP

Berufliche Vorsorge über den Arbeitgeber, obligatorisch ab einer bestimmten Lohngrenze

Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Arbeitgeber zahlt mindestens die Hälfte)

Fortführung des gewohnten Lebensstandards

Säule 3 — Säule 3a und 3b

Private Vorsorge, freiwillig

Man selbst

Schliessen der Lücke zwischen den ersten beiden Säulen und dem tatsächlichen Bedarf

Säule 1 und 2 zusammen sind darauf ausgelegt, rund 60 % des letzten Lohns zu ersetzen. In der Praxis landen viele deutlich darunter. Bei Expats mit unvollständigen Beitragsjahren in der Schweiz fällt diese Lücke meist noch grösser aus.

Säule 1: AHV, die staatliche Vorsorge

Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung, AVS auf Französisch) ist für alle Personen obligatorisch, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Der Beitragssatz liegt 2026 bei 8,7 % des Lohns, hälftig aufgeteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – also 4,35 % für jede Seite. Bei den Beiträgen gibt es keine Lohnobergrenze, wohl aber bei den Rentenleistungen.

Was man erhält

Eine volle AHV-Rente beträgt 2026 zwischen 1'260 und 2'520 CHF pro Monat für eine Einzelperson. Bei Ehepaaren ist die gemeinsame Rente auf 3'780 CHF plafoniert.

Um die Maximalrente zu erhalten, müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. 44 Beitragsjahre, gezählt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs (ab dem Jahr, in dem man 21 wird) bis zum Referenzalter, ohne Beitragslücken

  2. Ein durchschnittliches Jahreseinkommen von mindestens 90'720 CHF über diese Jahre hinweg (aufgewertet gemäss aktuellem Rentenindex)

Das Referenzalter liegt für Männer bei 65 Jahren. Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) steigt es schrittweise an: Eine 1962 geborene Frau erreicht das Referenzalter 2026 mit 64 Jahren und 6 Monaten. Ab 2028 gilt für alle das einheitliche Referenzalter von 65 Jahren.

Neu im Jahr 2026: Im Dezember wird erstmals die 13. AHV-Rente ausbezahlt, was einem Zuschlag von 8,33 % auf die jährliche Altersrente entspricht. Sie gilt ausschliesslich für Altersrenten und wird automatisch ausbezahlt.

Der entscheidende Punkt für Expats

Jedes fehlende Beitragsjahr kürzt die AHV-Rente um 1/44 – also um rund 2,3 % – und zwar lebenslang.

Rechnen wir das anhand einer typischen Expat-Erwerbsbiografie durch: Wer mit 35 Jahren in die Schweiz kommt und bis 65 hier arbeitet, sammelt 30 statt der vollen 44 Beitragsjahre an. Das bedeutet 14 fehlende Jahre und eine Rentenkürzung um rund 32 %. Selbst bei durchgehend hohem Einkommen liegt die realistisch erreichbare maximale AHV-Rente dann bei rund 1'718 CHF pro Monat statt bei 2'520 CHF.

Das ist kein Fehler und lässt sich nicht anfechten – so funktioniert das System. Daraus ergeben sich jedoch zwei wichtige Handlungsempfehlungen:

Wer vor dem Umzug in die Schweiz in einem EU- oder EFTA-Staat gearbeitet hat, verliert diese Beitragszeiten nicht – sie erhöhen jedoch auch nicht die Schweizer Rente. Gemäss den bilateralen Abkommen zahlt jedes Land seine eigene anteilige Rente auf Basis der dort zurückgelegten Versicherungszeiten. Man erhält am Ende mehrere kleinere Renten aus verschiedenen Ländern anstelle einer grossen Schweizer Rente. Es lohnt sich, alle Nachweise aus sämtlichen Beschäftigungsländern sorgfältig aufzubewahren.

Säule 2: Die berufliche Vorsorge

Die Pensionskasse (BVG bzw. LPP) ist an das jeweilige Arbeitsverhältnis gebunden. Für Expats in der Schweiz stellt sie meist das grösste aufzubauende Vorsorgevermögen dar – und gleichzeitig jenes, das am wenigsten verstanden wird.

Wer versichert ist

Obligatorisch versichert ist, wer bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22'680 CHF erzielt und einen Vertrag von mehr als drei Monaten Dauer hat. Unterhalb dieser Eintrittsschwelle besteht keine obligatorische Versicherungspflicht.

Die Sparbeiträge (Altersgutschriften) beginnen am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs. Die Risikoabsicherung für Tod und Invalidität setzt bereits früher ein, am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs.

Wie der versicherte Lohn berechnet wird

Nicht der gesamte Lohn wird in der Pensionskasse versichert. Zunächst wird ein fixer Betrag abgezogen: der Koordinationsabzug. Im Jahr 2026 beträgt dieser 26'460 CHF.

Bei einem Bruttolohn von 90'000 CHF beträgt der koordinierte Lohn somit 90'000 CHF − 26'460 CHF = 63'540 CHF. Beiträge und künftige Leistungen berechnen sich auf Basis dieses Betrags, nicht anhand des Bruttolohns.

Die weiteren BVG-Kennzahlen für 2026:

Lohnanteile über 90'720 CHF unterliegen nicht dem gesetzlichen Obligatorium, werden aber von den meisten Arbeitgebern freiwillig im sogenannten Überobligatorium versichert. Die Unterscheidung zwischen Obligatorium und Überobligatorium mag technisch klingen, wird aber bei einem allfälligen Wegzug aus der Schweiz hochgradig relevant. Mehr dazu weiter unten.

Die Reform (BVG 21), die den fixen Koordinationsabzug durch einen prozentualen Abzug ersetzt hätte, wurde von den Stimmberechtigten im September 2024 abgelehnt. Damit bleibt der fixe Abzug unverändert bestehen. Das benachteiligt insbesondere Teilzeitbeschäftigte, da der volle Betrag unabhängig vom Arbeitspensum abgezogen wird.

Was in der eigenen Situation zu prüfen ist

Säule 3a: Private Vorsorge – und wo Expats Geld verlieren

Die Säule 3a ist die freiwillige, steuerbegünstigte Selbstvorsorge. Einzahlen kann jede Person, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt – unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsbewilligung.

Die Maximalbeträge 2026

Einzahlungen müssen bis spätestens 31. Dezember auf dem Konto gutgeschrieben sein, um für das jeweilige Steuerjahr berücksichtigt zu werden.

Der Fehler, der Expats am meisten kostet

Beiträge an die Säule 3a können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen (was auf die meisten ausländischen Arbeitnehmenden ohne C-Bewilligung zutrifft), erfolgt dieser Abzug jedoch nicht automatisch. Der Arbeitgeber zieht die Steuer nach einem Standardtarif ab, der die 3a-Einzahlung nicht berücksichtigt.

Um den Abzug geltend zu machen, muss eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragt werden:

Zwei Aspekte sind vor der Antragstellung zwingend zu beachten: Erstens kann ein einmal gestellter NOV-Antrag nicht mehr zurückgezogen werden und gilt verbindlich für alle Folgejahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Zweitens unterliegt mit dem Wechsel zur ordentlichen Veranlagung das weltweite Vermögen der Schweizer Vermögenssteuer, und es muss fortan jedes Jahr eine vollständige Steuererklärung ausgefüllt werden.

Ob sich der Antrag lohnt, hängt davon ab, wie die tatsächlichen Abzüge im Vergleich zu den im Quellensteuertarif bereits pauschal eingerechneten Abzügen ausfallen. Wer den vollen 3a-Betrag einzahlt, profitiert meistens davon. Eine genaue Vorabberechnung ist in jedem Fall ratsam.

Neu ab 2026: Nachträgliches Schliessen von Beitragslücken

Seit dem 1. Januar 2026 ist es erstmals möglich, verpasste Säule-3a-Beiträge für Jahre nachzuzahlen, in denen nicht der Maximalbetrag einbezahlt wurde. Die Voraussetzungen sind streng geregelt:

Besonders wichtig ist die Bedingung des AHV-pflichtigen Einkommens: Jahre, die man ohne Schweizer Erwerbseinkommen im Ausland verbracht hat, berechtigen nicht zum Nachkauf – selbst wenn sie innerhalb des Zehnjahresfensters liegen. Für international mobile Fachkräfte schränkt dies den Nutzen ein, weshalb die individuelle Ausgangslage genau geprüft werden sollte.

Was passiert mit der Vorsorge beim Verlassen der Schweiz?

Die meisten Expats verlassen die Schweiz irgendwann wieder. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Säule und Zielland drastisch – und vorschnelle Entscheide in den letzten Wochen vor der Abreise erweisen sich oft als kostspielig.

Säule 1: AHV

AHV-Beiträge können beim Wegzug in der Regel nicht als Einmalkapital ausbezahlt werden. Bei einem Umzug in ein EU- oder EFTA-Land bleibt der Rentenanspruch bestehen und wird bei Erreichen des Referenzalters als Rente ausbezahlt – ganz gleich, wo man zu diesem Zeitpunkt wohnt. Der Anspruch wird aufgeschoben, geht aber nicht verloren.

Für Staatsangehörige von Ländern, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat, kann eine Beitragsrückvergütung infrage kommen. Dies hängt von der Nationalität und den jeweiligen Staatsverträgen ab und sollte vor der Ausreise individuell geklärt werden.

Säule 2: Die Pensionskasse

Hier entfaltet die Unterscheidung zwischen obligatorischem und überobligatorischem Guthaben ihre finanzielle Tragweite.

Umzug in ein EU- oder EFTA-Land mit dortiger gesetzlicher Rentenversicherungspflicht: Nur das überobligatorische Guthaben kann bar bezogen werden. Das BVG-Obligatorium muss in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto verbleiben, bis man sich dem ordentlichen Rentenalter nähert.

Umzug in ein Land ausserhalb von EU/EFTA: Eine vollständige Barauszahlung beider Anteile ist in der Regel möglich. Dies gilt unter anderem für die USA, das Vereinigte Königreich (seit dem Brexit), Singapur, Kanada, Australien oder die VAE.

Zwei Fallstricke, die oft übersehen werden: Liechtenstein wendet die gleichen BVG-Regeln wie die Schweiz an und gilt in diesem Kontext nicht als Ausland. Und Grenzgänger, die weiterhin in der Schweiz arbeiten, gelten nicht als ausgereist und können ihr Freizügigkeitsguthaben daher nicht bar beziehen.

Säule 3a

Bei einem definitiven Verlassen der Schweiz kann das Guthaben der Säule 3a in der Regel vollumfänglich bezogen werden.

Besteuerung beim Kapitalbezug

Kapitalbezüge aus der 2. Säule und der Säule 3a werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Vorsorgetarif besteuert. Besteht bei der Auszahlung kein Wohnsitz mehr in der Schweiz, wird die Quellensteuer am Sitz der jeweiligen Vorsorgestiftung erhoben. Die Steuersätze variieren zwischen den Kantonen erheblich. Je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen kann auch das neue Wohnsitzland den Bezug besteuern.

Da die Steuertarife progressiv ausgestaltet sind, lässt sich die Steuerlast bei grösseren Beträgen oft markant senken, indem man den Bezug über zwei Steuerjahre staffelt. Dies funktioniert jedoch nur, wenn die Staffelung vor dem Wegzug geplant wird.

Praktische Checkliste

Unabhängig davon, an welchem Punkt man steht, lohnen sich folgende Schritte:

  1. IK-Auszug bei der Ausgleichskasse anfordern und auf Beitragslücken sowie Erfassungsfehler prüfen.

  2. Pensionskassenausweis analysieren und den versicherten Lohn, das vorhandene Altersguthaben sowie das Einkaufspotenzial notieren.

  3. Bei Quellensteuerpflicht und Einzahlungen in die Säule 3a prüfen, ob sich ein NOV-Antrag rechnet, und die Frist bis zum 31. März im Auge behalten.

  4. Prüfen, ob seit 2025 Säule-3a-Lücken entstanden sind und ob die Voraussetzungen für einen steuerwirksamen Nachkauf erfüllt sind.

  5. Sozialversicherungsnachweise aus allen früheren Tätigkeitsländern aufbewahren, einschliesslich früherer Lohnausweise und Beitragsabrechnungen.

  6. Bei konkreten Wegzugsplänen mindestens ein Jahr im Voraus fachlichen Rat einholen – nicht erst im letzten Monat vor der Abreise.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich als ausländische Person ohne C-Bewilligung in die Säule 3a einzahlen? Ja. Jede Person mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen in der Schweiz ist einzahlungsberechtigt, unabhängig vom Ausländerausweis. Der Unterschied liegt in der Geltendmachung des Steuerabzugs: Bei Quellensteuerpflicht muss dafür eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragt werden.

Wie viel AHV-Rente erhalte ich, wenn ich nur 20 Jahre in der Schweiz gearbeitet habe? Rund 20/44 einer Vollrente, also etwa 45 % (unter Berücksichtigung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens). Die genaue Höhe hängt von den tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen ab. Der IK-Auszug bildet die Grundlage für eine exakte Vorausberechnung.

Zählen meine Beitragsjahre aus anderen Ländern für meine Schweizer Rente? Nicht für die Rentenhöhe in der Schweiz. Nach den bilateralen Abkommen mit der EU und der EFTA zählen ausländische Versicherungszeiten zwar für die Anspruchsberechtigung, jedes Land zahlt jedoch seine eigene anteilige Rente aus. Man erhält separate Teilrenten aus den jeweiligen Ländern anstelle einer einzigen Gesamtrente.

Kann ich mein Pensionskassenguthaben mitnehmen, wenn ich die Schweiz verlasse? Das hängt vom Zielland ab. Bei einem Wegzug ausserhalb von EU/EFTA ist in der Regel die vollständige Barauszahlung möglich. Innerhalb des EU/EFTA-Raums kann nur das Überobligatorium bezogen werden, sofern man im Zielland wieder der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht untersteht. Das BVG-Obligatorium verbleibt auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto.

Ist eine Einzahlung in die Säule 3a oder ein Pensionskasseneinkauf sinnvoller? Beide Massnahmen reduzieren das steuerbare Einkommen. Welche Variante vorteilhafter ist, hängt vom Grenzsteuersatz, dem vorhandenen Einkaufspotenzial, dem geplanten Bezugszeitpunkt und der voraussichtlichen Verweildauer in der Schweiz ab. Wer plant, die Schweiz in wenigen Jahren wieder zu verlassen, fährt mit einer anderen Strategie als Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in der Schweiz.


Was ist der Koordinationsabzug und warum mindert er meine Rente? Der Koordinationsabzug ist ein fixer Betrag (26'460 CHF im Jahr 2026), der vor der Berechnung des versicherten BVG-Lohns vom Bruttolohn abgezogen wird. Er verhindert, dass jener Einkommensteil, der bereits über die 1. Säule (AHV) abgesichert ist, in der 2. Säule nochmals versichert wird. Teilzeitangestellte trifft dieser Abzug überproportional, da der volle Betrag unabhängig vom Pensum abgezogen wird.

Fazit und nächste Schritte

Das Drei-Säulen-System ist im Grundsatz nicht kompliziert. Herausfordernd wird es für international mobile Menschen deshalb, weil die Gesetze auf eine lückenlose Schweizer Erwerbsbiografie ausgelegt sind – was bei Expats meist nicht zutrifft. Bei den Beitragslücken, den Feinheiten der Quellensteuer und den Wegzugsregeln geht es um erhebliche Geldbeträge.

Wenn Sie Ihre persönliche Vorsorgesituation analysieren möchten: Ich berate auf Deutsch, Englisch, Italienisch und Französisch und begleite Expats sowie international mobile Fachkräfte genau bei diesen Fragestellungen. Sie erreichen mich direkt über mein Profil.

Die Zahlen in diesem Beitrag spiegeln den Stand für das Jahr 2026 wider. Die Grenzwerte und Kenngrössen im Schweizer Vorsorgesystem werden periodisch überprüft und angepasst. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Beratung dar.

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